Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG

Versicherungen mit einem beruflichen oder betrieblichen Anteil lassen sich steuerlich absetzen. Die Beiträge zählen zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und mindern damit unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn – sowohl bei Einzelunternehmern und Freiberuflern als auch bei Kapitalgesellschaften.

Betriebshaftpflicht: voll absetzbar

Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt für Unternehmen generell als Betriebsausgabe und ist damit voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt.

Berufshaftpflicht: betrieblicher Anteil zählt

Bei der Berufshaftpflichtversicherung gilt: Der betriebliche Beitragsanteil ist für Freiberufler und Selbstständige als Betriebsausgabe absetzbar. Enthält eine Police auch private Deckungsbestandteile, darf nur der rein betriebliche Anteil steuerlich angesetzt werden – der private Anteil bleibt außen vor.

  • Betriebshaftpflichtvoll absetzbar
  • Berufshaftpflichtbetrieblicher Anteil
  • Vermögensschadenhaftpflichtabsetzbar
  • Firmenrechtsschutzabsetzbar

Weitere absetzbare Gewerbeversicherungen

Auch Beiträge zur Vermögensschadenhaftpflicht und zum Firmenrechtsschutz gelten für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit als Betriebsausgabe und sind entsprechend abzugsfähig. Gleiches gilt in der Regel für D&O-Versicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherungen und weitere gewerbliche Sachversicherungen, sofern sie der betrieblichen Tätigkeit dienen.

Unterschiede nach Rechtsform

Ein Unterschied zwischen Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht besteht unter anderem darin, dass die Berufshaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen verpflichtend abgeschlossen werden muss, während die Betriebshaftpflicht trotz ihres Namens keine Pflichtversicherung ist. In der Steuererklärung werden beide jedoch grundsätzlich gleich behandelt: Sie mindern als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn – unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH handelt.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Beispiel

Freiberufler setzt Berufshaftpflicht ab

Ein selbstständiger Steuerberater trägt die jährlichen Beiträge zu seiner Berufshaftpflicht vollständig als Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung ein.

Beispiel

GmbH bucht Betriebshaftpflicht als Betriebsausgabe

Eine GmbH verbucht die Beiträge zur Betriebshaftpflichtversicherung ihrer Mitarbeiter vollständig als abzugsfähige Betriebsausgabe.

Absetzbarkeit auf einen Blick

VersicherungSteuerliche Behandlung
Betriebshaftpflichtvoll absetzbar als Betriebsausgabe
Berufshaftpflichtbetrieblicher Anteil absetzbar
Vermögensschadenhaftpflichtabsetzbar als Betriebsausgabe
Firmenrechtsschutzabsetzbar als Betriebsausgabe

Kurz zusammengefasst

Beiträge zu Ihrer Gewerbeversicherung mindern in aller Regel als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn – bei gemischt genutzten Policen zählt nur der betriebliche Anteil. Ein passendes, kostenloses Angebot erhalten Sie über das Formular auf dieser Seite.